Hochregalsysteme (H ≥ 12 m)
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Hochregalsysteme (H ≥ 12 m)
Hochregalanlagen mit einer Höhe ab 12 Metern sind besonders leistungsfähige Lagerstrukturen und werden in Deutschland häufig für große Lagerkapazitäten eingesetzt. Die enorme Bauhöhe, die im Glossar des Arbeitsschutzes ab 12 Metern beginnt und bis zu 50 Metern reichen kann, bringt spezifische Gefährdungen mit sich. Unfallrisiken ergeben sich vor allem durch herabfallendes Lagergut, Anfahrschäden an Stützen durch Flurförderzeuge, unzureichende Standsicherheit oder unzulässige Lastverteilung. Darüber hinaus erhöhen die hohe Materialkonzentration und die eingeschränkte Zugänglichkeit im Brandfall die Brandlast und erschweren den Löschangriff. Aus diesen Gründen gelten für Hochregale erweiterte Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201), der DGUV-Regeln und der Norm DIN EN 15635.
Diese Dokumentationsübersicht definiert die zwingend notwendigen technisch‑organisatorischen Unterlagen für den sicheren, rechtskonformen und auditfähigen Betrieb solcher Hochregalanlagen. Sie dient als Leitfaden für Betreiber, um die gesetzlichen Prüfpflichten, die Bestellung und Qualifikation befähigter Personen, die Bestellung des Lagersicherheitsbeauftragten (PRSES) sowie die regelmäßigen Inspektionen strukturiert zu dokumentieren. Ziel ist ein lückenloser Nachweis aller Sicherheitsmaßnahmen, um Haftungsrisiken zu minimieren und eine risikoorientierte Anlagenführung sicherzustellen.
Hochregalsysteme ab 12 Metern Höhe
- Dokumentationsstruktur für Hochregalanlagen
- Prüfberichte über durchgeführte Prüfungen am Arbeitsmittel
- Bestellung von befähigten Personen zur Durchführung
- Bestellung von Lagersicherheitsbeauftragten
- Prüfbericht der Experteninspektion
- Dokumentation der visuellen Kontrollen
- Dokumentationsstruktur für Hochregalanlagen
- Betriebsanweisung des Herstellers – Arbeitsmittel
- Betriebsanweisung des Arbeitgebers
- Betriebsanweisung für Lagerbereiche
- Anforderungen für das vereinfachte Verfahren
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
- Dokumentationsstruktur für Hochregalanlagen
- Festlegung von Art, Umfang und Fristen
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Herstellerinformationen zur Wartung
- Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
- Informationen zu Notfall‑ und Rettungsmaßnahmen
- Protokoll über besondere Unterweisungen
- Inspektionsbericht bei Regalschäden
- Risikoanalyse – Hochregalanlage
- Schutzkonzept – Hochregalanlage
- Unfall‑ und Schadensbericht – Hochregalanlagen
- Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
- Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
- Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen
Dokumentationsstruktur für Hochregalanlagen (H ≥ 12 m)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Befreiung von Anforderungen der BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Gesetzlich vorgeschriebener Nachweis, wenn der Betreiber in begründeten Einzelfällen von einzelnen Bestimmungen der BetrSichV abweichen muss, beispielsweise bei Sonderkonstruktionen oder atypischen Betriebsweisen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 18 (Beantragung von Ausnahmen), TRBS 1201 (Prüfinhalte), ggf. VDI 3564 für brandschutztechnische Anforderungen. |
| Schlüsselelemente | • ausführliche Begründung der Abweichung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber; verantwortlich für die korrekte Antragstellung und Umsetzung der Ersatzmaßnahmen. |
| Praxis Hinweise | Eine Ausnahmegenehmigung wird nur erteilt, wenn der Betreiber durch geeignete Nachweise belegt, dass das Schutzniveau der BetrSichV erreicht oder übertroffen wird. Sie ist insbesondere bei Hochregalen mit selbsttragender Konstruktion oder ungewöhnlicher Lagertechnik relevant. |
Erläuterung
Hochregalanlagen können aufgrund ihrer Konstruktion oder des Einsatzes automatischer Regalbediengeräte vom Standard abweichen. Die BetrSichV ermöglicht nach § 18 eine Befreiung von bestimmten Anforderungen, sofern der Betreiber durch gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen denselben Schutz erreicht. Dazu gehört eine gründliche Gefährdungsbeurteilung, die die spezifischen Gefahren durch Höhe, Brandlast und dynamische Belastungen ermittelt und entsprechende technische sowie organisatorische Maßnahmen darlegt. Die zuständige Behörde prüft den Antrag und erteilt die Genehmigung nur, wenn die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet bleibt.
Prüfberichte über durchgeführte Prüfungen am Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbericht über Arbeitsmittelprüfungen an Hochregalanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der regelmäßigen Prüfungen nach § 14 BetrSichV. Erfasst Funktions , Sicherheits und Strukturprüfungen an Hochregalen durch eine befähigte Person. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1201 (Prüfpflichten), BetrSichV § 14 (Erst- und Wiederholungsprüfungen), DIN EN 15635 (Regalprüfung), DGUV Info 208 043 (Regeln für Lagereinrichtungen). |
| Schlüsselelemente | • Prüfdatum und Art der Prüfung (z. B. Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung) |
| Verantwortlich | Befähigte Person nach TRBS 1201; bestellt vom Arbeitgeber. |
| Praxis Hinweise | Prüfberichte bilden die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und Instandhaltungsplanung. Sie müssen aufbewahrt werden, um gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherern den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage nachzuweisen. |
Erläuterung
Die BetrSichV schreibt vor, dass Arbeitsmittel regelmäßig von befähigten Personen geprüft werden müssen. Die TRBS 1201 konkretisiert die Anforderungen für die Prüfung von Regalen: Neben der Bauzustandsprüfung müssen insbesondere Verformungen, Anfahrschäden und Lastkennzeichnungen kontrolliert werden. Die DGUV Info 208‑043 empfiehlt dabei, das Prüfintervall auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen; für Hochregale gilt ein erprobtes Intervall von mindestens zwölf Monaten. Die Ergebnisse der Prüfung werden detailliert dokumentiert, nach Schweregrad klassifiziert (grün/gelb/rot) und dienen als Grundlage für erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen.
Bestellung von befähigten Personen zur Durchführung von Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung zur befähigten Person für Regalprüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Formelle Benennung einer Person, die berechtigt und qualifiziert ist, sicherheitstechnische Prüfungen an Hochregalen durchzuführen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068 1 (Qualifikationsmerkmale und Beauftragung), TRBS 1203 (zur Prüfung befähigte Personen), BetrSichV § 2 Abs. 6 (Begriffsbestimmung). |
| Schlüsselelemente | • Angaben zur Person (Name, Qualifikation) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer. |
| Praxis Hinweise | Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und an die jeweilige Prüfaufgabe gebunden sein. Nur Personen, die die Anforderungen an Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit erfüllen, dürfen bestellt werden. Eine regelmäßige Fortbildung hält die Fachkunde aktuell. |
Erläuterung
Gemäß § 3 Abs. 3 BetrSichV dürfen Prüfungen an Arbeitsmitteln nur von befähigten Personen durchgeführt werden. VDI 4068‑1 und TRBS 1203 definieren, welche Qualifikationen erforderlich sind: eine themenrelevante Berufsausbildung, mehrjährige Berufserfahrung, aktuelle berufliche Tätigkeit im Bereich Regalanlagen sowie spezifische Schulungen (z. B. Regalprüfung nach DIN EN 15635). Die Bestellung muss schriftlich dokumentiert und vom Unternehmer unterzeichnet werden. Wichtig ist die Unabhängigkeit der befähigten Person – sie darf bei der Ausübung der Prüfung keinen Weisungen unterliegen. Für Haftungsfragen sind diese Dokumente unverzichtbar.
Bestellung von Lagersicherheitsbeauftragten (PRSES)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung zum Lagersicherheitsbeauftragten (PRSES – Person Responsible for Storage Equipment Safety) |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung eines strukturierten Systems für regelmäßige Sicherheitskontrollen im Lager gemäß DIN EN 15635. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 15635; DGUV Regel 108 007; § 14 BetrSichV. |
| Schlüsselelemente | • Aufgabenprofil: Organisation der täglichen/wöchentlichen Sichtkontrollen, Dokumentation von Schäden, Veranlassung von Reparaturen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer. |
| Praxis Hinweise | Jeder Lagerbetrieb, insbesondere mit Hochregalen, muss einen PRSES benennen. Die betroffene Person sollte allen Mitarbeitern bekannt sein, da sie als zentrale Ansprechstelle für Schäden fungiert. |
Erläuterung
DIN EN 15635 fordert für alle ortsfesten Regalsysteme die Benennung einer Person Responsible for Storage Equipment Safety (PRSES). Bei Hochregalanlagen ist diese Funktion besonders sicherheitskritisch. Der PRSES organisiert regelmäßige Sichtkontrollen, dokumentiert auftretende Schäden, bewertet sie nach der „Ampel-Methode“ (grün/gelb/rot) und sorgt für deren Beseitigung. Er koordiniert zudem die jährliche Experteninspektion und achtet darauf, dass Lastgrenzen und Verkehrszonen eingehalten werden. Diese kontinuierliche Überwachung reduziert das Risiko schwerer Schäden oder Einsturzereignisse erheblich.
Prüfbericht der Experteninspektion (jährliche Regalinspektion)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbericht der fachkundigen Experteninspektion |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der vorgeschriebenen jährlichen Experteninspektion gemäß DIN EN 15635. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Info 208 043, DIN EN 15635, TRBS 1201. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Prüfmethodik und des Prüfungsumfangs (Standsicherheit, geometrische Toleranzen, Anfahrschäden, Verankerungen) |
| Verantwortlich | Externer oder interner qualifizierter Experte (befähigte Person mit Spezialschulung). |
| Praxis Hinweise | Die Jahresinspektion darf nur von einer befähigten Person durchgeführt werden und ist spätestens alle zwölf Monate zu wiederholen. Der Bericht dient als Pflichtdokument für Audits und Versicherungsfälle. Meist wird eine Prüfplakette angebracht, die den nächsten Prüftermin ausweist. |
Erläuterung
Die jährliche Experteninspektion ist ein wesentliches Element der DIN EN 15635 und der DGUV Regel 108‑007. Sie umfasst eine umfassende Begutachtung der statischen und dynamischen Eigenschaften der Regalanlage. Die Prüfenden messen Verformungen der Stützen und Traversen, überprüfen Anfahrschäden durch Flurförderzeuge, kontrollieren die Befestigung am Boden sowie die Einhaltung der Tragfähigkeitsangaben. Die Ergebnisse werden anhand der Ampel-Methode bewertet: leichte Schäden (grün) werden dokumentiert und beobachtet, mittlere Schäden (gelb) erfordern eine zeitnahe Reparatur, schwere Schäden (rot) führen zur sofortigen Entlastung und Instandsetzung. Der Prüfbericht muss aufbewahrt und bei Behördenkontrollen vorgelegt werden.
Dokumentation der visuellen Kontrollen (laufende Inspektionen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bericht über regelmäßige Sichtkontrollen |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung der täglichen oder wöchentlichen Sichtprüfungen durch den PRSES oder geschultes Personal. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 15635 (Abschnitt 9), DGUV Info 208 043. |
| Schlüsselelemente | • Checkliste der Sichtkontrollpunkte: ordnungsgemäße Belegung, Beschädigungen an Stützen und Traversen, Zustand der Schutzvorrichtungen, Sauberkeit der Lagergassen |
| Verantwortlich | Lagersicherheitsbeauftragter (PRSES) oder von ihm benannte geschulte Mitarbeiter. |
| Praxis Hinweise | Regelmäßige Sichtkontrollen sind gemäß DIN EN 15635 verpflichtend. Die Häufigkeit (täglich, wöchentlich) richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Durch digitale Dokumentation kann die Nachverfolgbarkeit verbessert werden; die Berichte dienen als Vorstufe für die jährliche Experteninspektion. |
Erläuterung
Bei Hochregalanlagen ist die frühzeitige Erkennung von Schäden lebenswichtig, da ein einzelner Stützenbruch schwerwiegende Folgen haben kann. DIN EN 15635 schreibt vor, dass ein systematisches Programm für Sichtprüfungen eingerichtet wird. Der PRSES oder geschulte Mitarbeitende prüfen regelmäßig die Regalanlage auf sichtbare Verformungen, Anfahrschäden und fehlende Sicherungen. Entdeckte Schäden werden dokumentiert und gemeldet. Der Betreiber legt anhand der Gefährdungsbeurteilung fest, in welchen Intervallen die Sichtkontrollen stattfinden (oft wöchentlich). Diese Aufzeichnungen fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein und unterstützen die Instandhaltungsplanung.
Dokumentationsstruktur für Hochregalanlagen (H ≥ 12 m)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellschreiben Koordinator/Sicherheitskoordinator |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Benennung einer fachkundigen Person zur Koordination aller sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Hochregallager. Diese Person überwacht Gefahrenquellen, koordiniert beteiligte Firmen und achtet auf die Umsetzung der Schutzmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Gefahrstoffverordnung, DGUV Information 215 830, BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Aufgabenbeschreibung und Befugnisse – Koordination von Verkehrsflüssen, Gefahrstoffumgang, Absturzsicherung und Fremdfirmen. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Die Bestellung ist unverzichtbar bei großen Anlagen, Gefahrstofflagerung oder mehreren beteiligten Gewerken. Sie wird von Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften geprüft. |
Erläuterung
Das Zusammenspiel verschiedener Unternehmen im Hochregallager erfordert eine zentrale Koordination. Nach § 15 GefStoffV müssen Arbeitgeber zusammenarbeiten, wenn Arbeitnehmer durch Gefahrstoffe gegenseitig gefährdet werden. Bei erhöhter Gefährdung ist ein Koordinator zu bestellen, dem alle sicherheitsrelevanten Informationen bereitzustellen sind. DGUV‑Information 215‑830 konkretisiert diese Pflicht: Die koordinierende Person plant Arbeitsabläufe, stimmt Sicherheitsmaßnahmen ab, organisiert den Notfallplan und ist befugt, bei Verstößen gegen Sicherheitsregeln Arbeiten zu unterbrechen. Dadurch werden Konflikte zwischen beteiligten Firmen vermieden und die Arbeitssicherheit gesteigert.
Betriebsanweisung des Herstellers – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hersteller Betriebsanweisung für Hochregalsysteme |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der produktspezifischen Betriebs-, Sicherheits- und Belastungsangaben durch den Hersteller. Sie regelt Montage, Betrieb und Demontage der Anlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (insbesondere § 5 und § 14) |
| Schlüsselelemente | • Belastungsgrenzen je Fach, Feld und Ebene; Anforderungen an gleichmäßige Lastverteilung. |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Die Herstelleranweisung bildet die Grundlage für Gefährdungsbeurteilung, Lastschilder, Prüfpläne und die betriebliche Betriebsanweisung. Sie muss im Betrieb verfügbar sein und darf nicht verändert werden. |
Erläuterung
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert, dass Arbeitsmittel nur entsprechend der Herstellerangaben verwendet werden dürfen. Die Betriebsanweisung des Herstellers enthält technische Daten zur Tragfähigkeit, zur zulässigen Belastung je Regalebene und zum erforderlichen Anfahrschutz. Weiterhin sind Montage- und Demontagevorgaben sowie Prüfintervalle festgelegt. Diese Angaben sind Voraussetzung für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und müssen im Betrieb durch Lastschilder und Dokumentationen sichtbar gemacht werden. Das Einhalten der Herstellerangaben verhindert Überlastungen und reduziert Unfallrisiken.
Betriebsanweisung des Arbeitgebers – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebliche Betriebsanweisung für Hochregalanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Erstellung einer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung für alle Beschäftigten, basierend auf der Gefährdungsbeurteilung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, DGUV Information 205 001 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Gefahren: Absturz, Kollision, Quetschungen, herabfallende Lasten, Brand- und Gefahrstoffrisiken. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanweisung muss in schriftlicher Form vorliegen, verständlich formuliert und vor Ort ausgehängt werden. Sie ist Grundlage für Unterweisungen, Fremdfirmenkoordination und Arbeitsfreigaben. |
Erläuterung
Gemäß BetrSichV und DGUV‑Information 205‑001 muss der Arbeitgeber eine auf den konkreten Arbeitsplatz zugeschnittene Betriebsanweisung erstellen. Diese Anweisung stellt die konkreten Gefahren der Hochregalanlage dar und legt Verhaltensregeln fest. Beschäftigte müssen schriftlich und mündlich unterwiesen werden, und es sind geeignete PSA bereitzustellen. Zusätzlich sind Verkehrswege klar zu kennzeichnen, kollisionsfreie Fahrwege für Flurförderzeuge sicherzustellen und Maßnahmen für Störungen und Brände zu definieren. Die Betriebsanweisung muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, insbesondere nach Änderungen der Anlage oder der Betriebsabläufe.
Betriebsanweisung für Lagerbereiche – Storage Facilities
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lagerbetriebsanweisung gemäß DGUV Information 208 061 |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Anweisung zum sicheren Lagern, Stapeln, Kommissionieren und Transportieren in Hochregalanlagen. Sie gilt für Lagerpersonal und Flurförderzeugführer. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Information 208 061, BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Stapel- und Lagerregeln, z. B. gleichmäßige Lastverteilung, Einsatz geeigneter Paletten und korrekte Einlagerungshöhen. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Lagerleitung |
| Praxis Hinweise | Diese Anweisung wird regelmäßig von Berufsgenossenschaften und Brandschutzdienststellen kontrolliert. Sie ist ein Pflichtdokument und muss bei Betriebsbesichtigungen vorgelegt werden. |
Erläuterung
Hochregallager erfordern klare Regeln für Ordnung, Verkehrssicherheit und Regalstabilität. Die DGUV‑Information 208‑061 beschreibt detaillierte Sicherheitsanforderungen für Lagerbetrieb und Stapelung. Sie fordert, dass Lasten das zulässige Feld- und Fachgewicht nicht überschreiten, dass Güter gegen Herausfallen gesichert sind und dass Verkehrswege ausreichend dimensioniert sind. Beschädigte Regale müssen unverzüglich gemeldet, entlastet und instand gesetzt werden. Eine schriftliche Lagerbetriebsanweisung überträgt diese Vorgaben auf den konkreten Standort und stellt sicher, dass alle Beschäftigten die gleichen Regeln kennen und anwenden.
Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren (BetrSichV)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation zum vereinfachten Verfahren nach BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Prüfung und dokumentierte Feststellung, ob bei bestimmten Arbeitsmitteln ein vereinfachtes Prüfverfahren angewendet werden darf. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§ 7) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Arbeitsmittels und seiner Verwendung. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Das vereinfachte Verfahren darf nur angewendet werden, wenn alle gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Die Dokumentation ist bei behördlichen Kontrollen vorzulegen. |
Erläuterung
Die BetrSichV ermöglicht für bestimmte Arbeitsmittel ein vereinfachtes Prüfverfahren, sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass keine zusätzlichen Gefährdungen bestehen und das Arbeitsmittel sicher betrieben werden kann. Bei Hochregalanlagen kann dies im Ausnahmefall gelten (z. B. bei ungesteuerten Regalen ohne Personenbeförderung), sofern die Bedingungen des § 7 BetrSichV erfüllt sind. Die Dokumentation muss den Entscheidungsprozess transparent machen und begründen, warum eine reduzierte Prüfpflicht zulässig ist. Bei unklaren Gefährdungen oder wenn die Anlage besonderen Risiken ausgesetzt ist, ist das vollständige Prüfverfahren anzuwenden.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für Hochregalanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen im Hochregallager. Sie bildet die Grundlage für alle weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§§ 3–5), DGUV Vorschriften und DGUV Informationen |
| Schlüsselelemente | • Identifikation mechanischer Gefahren (Kollision, Umsturz, Quetschungen, herabfallende Lasten). |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit; Einbindung des Sicherheitsbeauftragten und ggf. des Betriebsarztes |
| Praxis Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren (z. B. bei Änderung der Regalhöhe, Erweiterung, neuen Arbeitsmitteln oder nach Unfällen). Sie bildet die Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Prüfpläne. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes. Bei Hochregalanlagen müssen die besonderen Risiken der Höhe, der engen Verkehrswege und der schweren Lasten berücksichtigt werden. Eine systematische Vorgehensweise umfasst die Ermittlung aller Gefährdungen, die Bewertung des Risikos und die Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung. Dabei werden nicht nur physikalische Gefahren betrachtet, sondern auch brand- und explosionsgefährdete Bereiche sowie der Umgang mit Gefahrstoffen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss überwacht und dokumentiert werden; Erkenntnisse aus Beinaheunfällen und Störungen fließen in die Aktualisierung ein. Die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ist bei behördlichen Prüfungen und Audits vorzulegen.
Dokumentationsstruktur für Hochregalanlagen (H ≥ 12 m)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Anforderungen an befähigte Personen für Hochregalprüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der Qualifikationen und Kompetenzen, die Prüfpersonen für Hochregalanlagen erfüllen müssen |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 1203 (Anforderungen an befähigte Personen) |
| Schlüsselelemente | • Nachweis einer einschlägigen technischen Berufsausbildung oder eines Ingenieurstudiums |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis Hinweise | Die Auswahl und Benennung geeigneter Prüfer ist für die Einhaltung der BetrSichV unverzichtbar. Bei Unfallanalysen oder behördlichen Prüfungen müssen die Qualifikation und die Bestellung der befähigten Person nachvollziehbar dokumentiert sein. |
Erläuterung
Bei Hochregalanlagen ab 12 Metern sind die Gefahren durch Einsturz, Palettenabsturz oder Anfahrschäden besonders hoch. Daher dürfen Prüfungen nur durch befähigte Personen durchgeführt werden, die sowohl eine fundierte technische Ausbildung als auch praktische Erfahrung mit Lagersystemen vorweisen können. Nach TRBS 1203 müssen diese Personen den aktuellen Stand der Technik kennen, fortlaufend an Schulungen teilnehmen und vom Arbeitgeber formal bestellt werden. Eine klare Dokumentation der Auswahlkriterien und der Befähigungsnachweise schafft Rechtssicherheit und ermöglicht eine nachvollziehbare Auditierung.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfplan für Hochregalanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung aller gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen einschließlich Prüfart, Prüfschritte, Messpunkte und Intervalle |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 1201 (Art, Umfang und Fristen der Prüfungen), DIN EN 15635 (Anwendung und Instandhaltung von Lagereinrichtungen), DGUV Information 208 043 |
| Schlüsselelemente | • Tägliche bzw. regelmäßige Sichtkontrollen durch geschulte Mitarbeiter zur Erkennung von Anfahrschäden und offensichtlichen Deformationen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis Hinweise | Der Prüfplan bildet die Basis für den CAFM basierten Prüfkalender, Wartungsverträge und Safety Audits. Er erhöht die strukturelle Betriebssicherheit, indem er eine systematische Überwachung und rechtzeitige Instandsetzung ermöglicht. |
Erläuterung
Die BetrSichV schreibt eine regelmäßige Überprüfung von Arbeitsmitteln vor. Für Hochregalanlagen sind neben täglichen Sichtkontrollen mindestens einmal jährlich umfassende Prüfungen durch befähigte Personen vorgesehen. Dabei werden Bauteile auf Verformungen, Korrosion, Lagerschäden oder Überschreitungen der zulässigen Belastung untersucht. Der Prüfplan legt fest, wann eine Erstprüfung (nach Montage), Wiederholungsprüfungen und außerordentliche Prüfungen (z. B. nach Umbauten, Unfällen oder außergewöhnlichen Ereignissen) durchzuführen sind. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in die Betreiberakte aufzunehmen, um bei Audits oder behördlichen Kontrollen einen lückenlosen Nachweis erbringen zu können.
Nachweis der Fachkunde für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis zur Gefährdungsbeurteilung für Hochregalanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Gefährdungsbeurteilungen durch qualifiziertes Fachpersonal erstellt wurden |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, ArbSchG, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Bescheinigungen über einschlägige Schulungen oder Fortbildungen (z. B. zur DIN EN 15635, zur Lastberechnung und Statik) |
| Verantwortlich | Schulungsanbieter / Fachkraftverantwortliche |
| Praxis Hinweise | Der Fachkundenachweis ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und muss bei Audits oder behördlichen Kontrollen vorgelegt werden. Er sichert die rechtliche Belastbarkeit der Gefährdungsbeurteilung. |
Erläuterung
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist gemäß BetrSichV und ArbSchG Pflicht des Arbeitgebers. Bei Hochregalanlagen sind die Risiko‑ und Lastberechnungen komplex, weshalb die verantwortliche Person eine besondere Fachkunde besitzen muss. Dazu gehören neben technischem Know‑how Kenntnisse der maßgeblichen Normen und Richtlinien sowie praktische Erfahrung im Umgang mit Lagereinrichtungen. Der Fachkundenachweis belegt die Qualifikation und bildet die Grundlage für eine belastbare und rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung.
Herstellerinformationen zur Wartung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerinformationen für Wartung und Instandhaltung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller sicherheitsrelevanten Wartungs , Reparatur und Inspektionshinweise |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, DIN EN 15635, Produktnormen des jeweiligen Herstellers |
| Schlüsselelemente | • Vorgaben zu Wartungsintervallen, Schmier und Einstellarbeiten |
| Verantwortlich | Hersteller (Bereitstellung), Betreiber (Einhaltung) |
| Praxis Hinweise | Die Herstellerinformationen sind Pflichtbestandteil der technischen Dokumentation. Sie dienen als Grundlage für Wartungs und Instandhaltungspläne sowie für die Freigabe der zulässigen Lasten. Nur bei Einhaltung der Herstellervorgaben kann die strukturelle Integrität der Hochregale dauerhaft gewährleistet werden. |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet den Betreiber, die Wartung von Arbeitsmitteln nach den Angaben des Herstellers durchzuführen. Für Hochregalanlagen müssen alle relevanten technischen Unterlagen, insbesondere Traglasttabellen, Einstellanweisungen und Verschleißkriterien, in der Betreiberakte hinterlegt werden. Diese Informationen ermöglichen es, Wartungsarbeiten korrekt zu planen, frühzeitig Verschleiß zu erkennen und nur zugelassene Ersatzteile zu verwenden. Somit wird die Sicherheit der Anlage über die gesamte Lebensdauer gewährleistet.
Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Informationssammlung für Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen, organisatorischen und nutzerbezogenen Daten für eine vollständige Risikoanalyse |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, ArbSchG, DGUV Regel 108 007 (Regal und Lagerarbeiten), TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Technische Datenblätter der Regalanlage (Abmessungen, Material, Belastungsgrenzen) |
| Verantwortlich | Betreiber (Sammlung), Hersteller und Fachkraft (Bereitstellung und Bewertung) |
| Praxis Hinweise | Die Informationsunterlagen bilden die Grundlage für die jährliche Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung. Sie werden bei Audits geprüft und müssen stets aktuell und nachvollziehbar sein. |
Erläuterung
Eine valide Gefährdungsbeurteilung setzt voraus, dass alle relevanten Informationen zur Anlage, zum Betrieb und zu bisherigen Schadensereignissen erfasst werden. Dazu zählen technische Daten, Lastannahmen, Betriebsbedingungen sowie Verkehrs‑ und Logistikkonzepte für den Staplerverkehr. Unfall‑ und Beinaheereignisse sowie Ergebnisse vorheriger Prüfungen liefern wertvolle Hinweise auf systematische Schwachstellen. Die regelmäßige Aktualisierung dieser Dokumente gewährleistet, dass die Gefährdungsbeurteilung den tatsächlichen Betriebsbedingungen entspricht.
Informationen zu Notfall‑ und Rettungsmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall und Rettungskonzept für Hochregalanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung der erforderlichen Notfallmaßnahmen und Rettungsabläufe bei Störungen, Unfällen oder Strukturschäden |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, DGUV Regel 112 199 (Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz), DGUV Grundsatz 312 906 (Qualitätssicherung bei Rettungsübungen) |
| Schlüsselelemente | • Alarmierungswege und Meldeverfahren (z. B. Notrufnummern, Zuständigkeiten) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber (Erstellung und Umsetzung), Brandschutzbeauftragter, Sicherheitsfachkraft |
| Praxis Hinweise | Das Rettungskonzept muss mit dem Brandschutz und Arbeitsschutzkonzept abgestimmt werden. Regelmäßige Übungen sind erforderlich, damit betriebliche Rettungskräfte im Ernstfall schnell und sicher handeln können. Die Unterlagen sind Bestandteil der Betreiberakte und werden von Behörden und Versicherern eingefordert. |
Erläuterung
Hochregalanlagen bergen bei Störungen oder Unfällen ein hohes Gefahrenpotenzial, insbesondere durch Absturz aus großer Höhe oder durch herabfallende Lasten. Ein umfassendes Notfall‑ und Rettungskonzept gewährleistet, dass im Gefahrenfall unverzüglich und koordiniert reagiert wird. Es regelt die Alarmierung, die Evakuierung, die Absicherung des Gefahrenbereichs sowie die technische Rettung unter Einsatz geeigneter PSA und Rettungsgeräte. Rettungskräfte müssen physisch und psychisch geeignet sein und regelmäßige Unterweisungen sowie Übungen absolvieren. Die in den DGUV‑Regeln beschriebenen Standards für Rettungsübungen und PSA‑Einsatz bilden hierbei den Referenzrahmen.
Protokoll über besondere Unterweisungen – Hochregalanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterweisungsprotokoll für Arbeiten in/mit Hochregalanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der sicherheitsrelevanten Unterweisungen für Beschäftigte, die Hochregale nutzen, betreten oder bedienen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 12 – Beschäftigte müssen vor der Verwendung von Arbeitsmitteln unterwiesen und jährlich nachgeschult werden; Datum und Teilnehmer sind schriftlich festzuhalten. |
| Schlüsselelemente | • Erläuterung der Gefährdungen und Betriebsabläufe im Hochregallager. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer. |
| Praxis Hinweise | Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich zu dokumentieren; bei Unfällen oder veränderten Arbeitsbedingungen sind anlassbezogene Unterweisungen erforderlich. |
Erläuterung
Die Höhe von Hochregalanlagen und der Einsatz von Regalbediengeräten erfordern detaillierte Unterweisungen. Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte vor der ersten Verwendung arbeitsmittelbezogen zu unterweisen und diese Unterweisungen jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. Das Unterweisungsprotokoll bildet den Nachweis gegenüber Behörden und Unfallversicherern und dient der Haftungsminimierung.
Inspektionsbericht bei Regalschäden
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bericht über erkannte Schäden an Regalen |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung und Bewertung aller Schäden an Regalstützen, -trägern und Verbänden gemäß DIN EN 15635 und DGUV I 208 043. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 15635 fordert regelmäßige Sichtkontrollen und eine Experteninspektion mindestens alle 12 Monate; DGUV I 208 043 konkretisiert Grenzwerte für Verformungen und differenziert Gefahrenstufen. |
| Schlüsselelemente | • Schadensort und -klasse (grün/orange/rot). |
| Verantwortlich | Befähigte Person für Regalprüfungen / Beauftragter für Lagersicherheit. |
| Praxis Hinweise | Wöchentliche/montatliche Sichtkontrollen und jährliche Experteninspektionen sind notwendig. Schäden der Gefahrenstufe rot müssen zur sofortigen Sperrung und Reparatur führen. |
Erläuterung
Die DIN EN 15635 unterscheidet zwischen internen Sichtkontrollen und Experteninspektionen. DGUV‑I 208‑043 erläutert, dass Schäden an Stützen und Verbänden von Palettenregalen in grüne, orangefarbene und rote Gefahrenstufen eingeteilt werden. Grüne Schäden erfordern lediglich Überwachung; orangefarbene Schäden verlangen eine zeitnahe Entlastung und Instandsetzung; rote Schäden führen zu sofortiger Sperrung des Regals. Der Inspektionsbericht bildet die Grundlage für Sperrungen, Reparaturen und die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Risikoanalyse – Hochregalanlage (Ergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Risikoanalyse / Gefährdungsbeurteilung (Ergebnisbericht) |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Analyse aller betrieblichen und konstruktiven Risiken im Hochregallager. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 15635; TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung beschreibt die systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und dient der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. |
| Schlüsselelemente | • Bewertung der Regalstabilität und Statik. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit. |
| Praxis Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Inbetriebnahme erstellt und bei jeder Änderung der Nutzung, Technik oder nach Schadensereignissen fortgeschrieben werden. Informationen des Herstellers sowie Erkenntnisse aus Unfällen sind einzubeziehen. |
Erläuterung
Die Risikoanalyse bildet das Kernstück der Sicherheitsplanung. TRBS 1111 definiert die Gefährdungsbeurteilung als systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, um daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten. Der Arbeitgeber hat alle auftretenden Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen festzulegen. Zu den erforderlichen Informationen gehören Herstellerdokumente, Betriebsanleitungen und Hinweise aus Unfallanalysen. Die Ergebnisse der Risikoanalyse fließen in Prüfpläne, Betriebsanweisungen und das Schutzkonzept ein und müssen regelmäßig aktualisiert werden.
Schutzkonzept – Hochregalanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schutzkonzept für Hochregalanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Zusammenfassung aller technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zur Beherrschung der im Hochregallager identifizierten Risiken. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1111 definiert das Schutzkonzept als Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung eines Arbeitsmittels. TRBS 1115 konkretisiert Anforderungen an sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen. |
| Schlüsselelemente | • Festlegung von Sicherheitszonen, Verkehrsführung und Geschwindigkeitsbegrenzungen. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber. |
| Praxis Hinweise | Das Schutzkonzept wird aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet und dient als Basis für Betriebsanweisungen und Sicherheitsunterweisungen. Es sollte mit Herstellervorgaben und TRBS 1115 abgestimmt sein und bei Audits und Versicherungsprüfungen vorgelegt werden. |
Erläuterung
Das Schutzkonzept ist die Sicherheitsarchitektur des Hochregallagers. TRBS 1111 definiert es als Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen. Dazu gehören bauliche Schutzmaßnahmen (Rammschutz, Leitlinien), organisatorische Regeln (Verkehrsführung, Sperrzonen) und persönliche Maßnahmen wie PSA und Unterweisungen. TRBS 1115 ergänzt dies um Anforderungen an sicherheitsrelevante Mess‑, Steuer‑ und Regeleinrichtungen, z. B. regelmäßige Funktionskontrollen. Ein umfassendes Schutzkonzept stellt sicher, dass alle Gefährdungen beherrscht und Notfälle wirksam bewältigt werden.
Unfall‑ und Schadensbericht – Hochregalanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall- und Schadensbericht – Lagertechnik |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller Unfälle, Störungen und Schäden im Zusammenhang mit Hochregalanlagen zur Ursachenanalyse und Prävention. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 11 verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen für Notfälle und Unfälle zu treffen und Informationen über Gefährdungen und Rettungsmaßnahmen bereitzustellen. TRBS 3151/TRGS 751 fordert im Rahmen des Explosions und Brandschutzes die Erfassung von Störfällen. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Vorfalls (Ort, Zeitpunkt, betroffene Regale, Geräte und Personen). |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer. |
| Praxis Hinweise | Der Bericht ist nach jedem meldepflichtigen Ereignis zu erstellen. Erkenntnisse aus Unfällen und Notfällen müssen laut TRBS 1111 in die Gefährdungsbeurteilung einfließen. Die Dokumentation dient als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern. |
Erläuterung
Unfälle, Betriebsstörungen und Schäden liefern wichtige Erkenntnisse für die Prävention. BetrSichV § 11 fordert, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zur Rettung von Beschäftigten bei Unfällen organisiert und relevante Informationen über Gefährdungen und Rettungsmaßnahmen bereithält. Ein systematischer Unfall‑ und Schadensbericht ermöglicht Ursachenanalysen, die Einleitung von Sofortmaßnahmen und die Anpassung des Schutzkonzepts. Die Dokumentation ist auch Grundlage für die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung.
Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerdokumente (Technische Daten & Einsatzgrenzen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen Daten und Spezifikationen, die zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen erforderlich sind. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1111 fordert, dass der Arbeitgeber alle notwendigen Informationen über Arbeitsmittel, einschließlich Angaben des Herstellers, beschafft. |
| Schlüsselelemente | • Lasttabellen und Tragfähigkeiten. |
| Verantwortlich | Hersteller/Händler; der Betreiber muss die Unterlagen anfordern und bereithalten. |
| Praxis Hinweise | Herstellerunterlagen sind vor der Inbetriebnahme zu prüfen. Ohne gültige Lasttabellen und Betriebsanleitungen darf das Hochregal nicht betrieben werden. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für Inspektionen und die Lagerordnung. |
Erläuterung
Für eine fundierte Gefährdungsbeurteilung müssen alle relevanten Informationen über das Arbeitsmittel vorliegen. TRBS 1111 verlangt, dass der Arbeitgeber notwendige Informationen zur Verwendung und Beschaffenheit des Arbeitsmittels – insbesondere Hinweise des Herstellers – beschafft. Dazu gehören Lasttabellen, Tragfähigkeitsangaben, Montage‑ und Betriebsanleitungen sowie Wartungsanforderungen. Sie dienen als Referenz für Inspektionen und zur Festlegung der maximal zulässigen Lasten. Ohne diese Unterlagen ist ein sicherer Betrieb nicht zulässig.
Vermerk über die regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Überprüfungsvermerk Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert wurde. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1111 verlangt eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung; selbst wenn keine Aktualisierung erforderlich ist, muss der Arbeitgeber das Datum der Überprüfung dokumentieren. |
| Schlüsselelemente | • Datum und Anlass der Überprüfung. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber. |
| Praxis Hinweise | Die Überprüfung ist anlassbezogen (z. B. nach Unfällen, technischen Veränderungen) und in regelmäßigen Abständen vorzunehmen. Der Arbeitgeber legt die Intervalle fest und dokumentiert die Ergebnisse. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein dynamisches Instrument. TRBS 1111 schreibt vor, dass sie regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird. Änderungen in der Anlagentechnik, Arbeitsorganisation oder Erkenntnisse aus Unfällen erfordern eine Anpassung der Maßnahmen. Auch wenn keine Änderungen notwendig sind, muss die Überprüfung mit Datum dokumentiert werden. Der Vermerk stellt sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung aktuell bleibt und Behörden im Auditfall nachvollziehen können, wann und wie sie überprüft wurde.
Verpflichtung der Lieferanten zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lieferantenverpflichtung nach DGUV V 1 |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass alle gelieferten Regalbauteile und Dienstleistungen arbeitsschutzkonform sind. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV V 1 § 5 verpflichtet Unternehmer, bei der Vergabe von Aufträgen an Hersteller oder Lieferanten schriftlich festzulegen, dass diese die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einhalten. |
| Schlüsselelemente | • Schriftliche Bestätigung der Arbeitsschutzkonformität. |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Betreiber. |
| Praxis Hinweise | Die Verpflichtung sollte Bestandteil der Beschaffungsunterlagen sein und bei Audits vorgelegt werden. Sie dient dazu, nur sichere Arbeitsmittel zu beschaffen und die Verantwortung des Lieferanten zu dokumentieren. |
Erläuterung
Die DGUV‑V 1 regelt die Grundpflichten des Unternehmers zur Prävention. § 5 fordert, dass der Arbeitgeber bei Auftragsvergabe an Auftragnehmer schriftlich vorgibt, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz maßgeblichen Vorgaben zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Lieferung von Arbeitsmitteln und Regalteilen. Der Lieferant muss durch CE‑Erklärungen und Produktsicherheitsnachweise bestätigen, dass seine Produkte den geltenden Normen entsprechen. Diese Verpflichtung stellt sicher, dass nur sichere und konforme Komponenten in der Anlage zum Einsatz kommen.
